| Die wichtigsten Informationen zusammengefasst
Eintritt
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die zu versichernde
Person spätestens 30 Tage nach Stellenantritt bei
der Vorsorgestiftung VSAO mit dem Formular «Eintrittsmeldung»
anzumelden. Die «Eintrittsmeldung» ist zwingend
durch den Arbeitgeber zu unterzeichnen.
Eintrittsmeldung
Mutationen
Sämtliche Änderungen (auch unterjährige)
des Lohnes, Beschäftigungsgrades, Zivilstandes,
der Adresse oder die Meldung eines unbezahlten Urlaubes
(ohne Risikoversicherung), sind durch den Arbeitgeber
mit dem Formular «Mutationsmeldung» innert
30 Tagen zumelden.
Mutationsmeldung
Austritt
Das ausgefüllte Formular «Austrittsmeldung»
muss nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch
den Arbeitgeber der Vorsorgestiftung VSAO zugestellt
werden. Das Formular ist zwingend durch den Arbeitgeber
und den Arbeitnehmer zu unterzeichnen. Tritt die Versicherte
Person nicht unmittelbar nach Austritt eine neue Arbeitsstelle
an, so bleibt der Versicherungsschutz während maximal
eines Monats unverändert bestehen (Nachdeckung).
Austrittsmeldung
Unbezahlter Urlaub (ungekündigte Anstellung)
Für die Dauer eines unbezahlten Urlaubes besteht
kein Versicherungsschutz. Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit,
eine Risikoversicherung für maximal 18 Monate auf
eigene Rechnung bei der Vorsorgestiftung VSAO weiterzuführen.
Das Alterssparkapital wird dabei nicht geäufnet.
Versichert sind die Leistungen gemäss dem gültigen
Vorsorgeplan. Das Antragsformular muss zwingend durch
den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer unterzeichnet werden.
Merkblatt
| Antragsformular
Stellenunterbruch (Ende der Anstellung / Reduktion des
Beschäftigungsgrades)
Bei einem Stellenunterbruch oder einer Reduktion des
Beschäftigungsgrades kann der Arbeitnehmer eine
Risikoversicherung für maximal zwei Jahre bei der
Vorsorgestiftung VSAO auf eigene Rechnung weiterführen
(gilt nur für Personen unter 50 Jahren mit gültiger
Niederlassung in der Schweiz). Das Alterssparkapital
wird dabei nicht geäufnet. Versichert sind die
Leistungen gemäss dem Vorsorgeplan «Unterbruchsversicherung».
Merkblatt
| Vorsorgeplan
Bezüglich
Beratung zum Abschluss einer «Unterbruchsversicherung»
oder «Risikoversicherung bei unbezahltem Urlaub»
sind die Mitarbeitenden (vor Eintritt der entsprechenden
Ereignisse) an die Vorsorgestiftung VSAO zu verweisen.
Weitere zwingende Informationen durch den Arbeitgeber
an die austretenden Mitarbeitenden
Obligatorische Unfallversicherung gemäss
UVG
Verlängerung der Nichtberufsunfallversicherung
(Abredeversicherung)
Über das Ende der obligatorischen Versicherung
(z.B. unbezahlter Urlaub, Arbeitsunterbrüche ohne
Lohnfortzahlung oder Stellenunterbruch) hinaus können
Arbeitnehmende, die obligatorisch für Nichtberufsunfälle
versichert sind, diesen Versicherungsschutz durch Abrede
bis zu 180 Tagen verlängern. Der Versicherungsschutz
gegen Nichtberufsunfälle besteht, solange Anspruch
auf mindestens 50 Prozent des Lohnes oder Lohnersatz
einer Kranken- oder Unfallversicherung besteht. Endet
der Anspruch, so erlischt der Versicherungsschutz nach
30 Tagen.
Arbeitslose sind während des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung
sowie während der Warte- und Einstelltagen obligatorisch
bei der SUVA versichert.
Kollektiv Krankentaggeldversicherung
Übertritt in die Einzel-Krankentaggeldversicherung
Jeder in der Schweiz wohnhafte versicherte Arbeitnehmer
kann vom Zeitpunkt an, wo er aus dem Kreis der versicherten
Personen ausscheidet, wenn der Vertrag erlischt oder
wenn er als arbeitslos gilt, innert 90 Tagen ohne Gesundheitsprüfung
von der Kollektiv- in die Einzelversicherung übertreten.
Massgebend sind die Bedingungen und Tarife der Einzelversicherung.
Obligatorische Krankenpflegeversicherung (KVG)
Einschluss der Unfalldeckung in die obligatorische
Krankenpflegeversicherung (KVG)
Austretende Mitarbeitende, welche die Deckung für
Unfall aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
nach KVG ausgeschlossen haben, müssen bei ihrer
Krankenkasse innerhalb eines Monats die Unfalldeckung
wiederum einschliessen, wenn Sie
- die Abredeversicherung UVG nicht abschliessen
- die Abredeversicherung nicht abschliessen können,
weil sie nicht NBU-versichert waren.
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