Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass Ihr
Freizügigkeitsguthaben gemäss Ziffer 5.5.2 unseres
Reglements längstens 2 Jahre bei unserer Vorsorgestiftung
auf einem Freizügigkeitskonto parkiert werden kann.
Sobald ein neues Beschäftigungsverhältnis besteht,
ist die Austrittsleistung auf die Personalvorsorgeeinrichtung
des neuen Arbeitgebers zu übertragen. Falls Sie innerhalb
der 2-Jahresfrist keine neue Stelle antreten, bitten wir
um Eröffnung eines Freizügigkeitskontos/-police
bei einer Bank/Versicherung Ihrer Wahl. Der Eröffnungsantrag
ist uns zwingend zuzustellen.
Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit
im Haupterwerb oder bei definitiver Abreise ins Ausland
haben Sie die Möglichkeit, gegen Nachweis die Barauszahlung
zu verlangen. Antragsformulare können telefonisch
bei uns angefordert werden. Die Barauszahlung kann nur
innerhalb eines Jahres nach Aufnahme der selbstständigen
Erwerbstätigkeit verlangt werden.
Ohne Mitteilung wird nach Ablauf der 2-Jahresfrist Ihr
Freizügigkeitsguthaben unaufgefordert an die Stiftung
Auffangeinrichtung BVG überwiesen. Die genaue Anschrift
der vorgenannten Stiftung lautet wie folgt: