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Inhaber eines Freizügigkeitskontos
Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass Ihr Freizügigkeitsguthaben gemäss Ziffer 5.5.2 unseres Reglements längstens 2 Jahre bei unserer Vorsorgestiftung auf einem Freizügigkeitskonto parkiert werden kann. Sobald ein neues Beschäftigungsverhältnis besteht, ist die Austrittsleistung auf die Personalvorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers zu übertragen. Falls Sie innerhalb der 2-Jahresfrist keine neue Stelle antreten, bitten wir um Eröffnung eines Freizügigkeitskontos/-police bei einer Bank/Versicherung Ihrer Wahl. Der Eröffnungsantrag ist uns zwingend zuzustellen.

Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit im Haupterwerb oder bei definitiver Abreise ins Ausland haben Sie die Möglichkeit, gegen Nachweis die Barauszahlung zu verlangen. Antragsformulare können telefonisch bei uns angefordert werden. Die Barauszahlung kann nur innerhalb eines Jahres nach Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit verlangt werden.

Ohne Mitteilung wird nach Ablauf der 2-Jahresfrist Ihr Freizügigkeitsguthaben unaufgefordert an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG überwiesen. Die genaue Anschrift der vorgenannten Stiftung lautet wie folgt:

Auffangeinrichtung BVG | FZK | Postfach 2861 | 8036 Zürich | Telefon-Nr. 041 799 75 75
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