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| Austritt |
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| Der Austritt wird nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber der vorsorgestiftung vsao gemeldet. Treten Sie nicht unmittelbar nach Austritt eine neue Arbeitsstelle an, so bleibt der Versicherungsschutz während maximal 1 Monat unverändert bestehen. |
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| Übertragung der Freizügigkeitsleistung |
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| Treten Sie bei einer neuen Vorsorgeeinrichtung ein oder wird ein Freizügigkeitskonto bei einer Bank bzw. Versicherung eröffnet, benötigen wir von Ihnen den entsprechenden Einzahlungsschein für die Übertragung der Freizügigkeitsleistung. |
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| Freizügigkeitskonto bei der vorsorgestiftung vsao |
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| Entsteht nach Ihrem Austritt kein neues Vorsorgeverhältnis, kann Ihr Freizügigkeitsguthaben während maximal 2 Jahren bei der vorsorgestiftung vsao belassen werden. Das Kapital wird zu den jeweils gültigen Zinssätzen verzinst. |
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| Barauszahlungen |
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| - bei Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit im Haupterwerb* |
| - bei definitivem Verlassen der Schweiz |
| - wenn die Austrittsleistung kleiner ist als ein Jahresbeitrag der versicherten Person |
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| *spätestens 1 Jahr nach Aufnahme der Selbstständigkeit |
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| Haben Sie noch weitere Fragen? Dann kontaktieren Sie uns. |