Beitragsfreies Alterssparkonto
 
Sofern ein neues Beschäftigungsverhältnis besteht, ist die Austrittsleistung zwingend an die Vorsorgeeinrich tung des neuen Arbeitgebers zu übertragen. Besteht kein neues Beschäftigungsverhältnis, bitten wir Sie, uns mitzuteilen, wohin die Freizügigkeitsleistung über wiesen werden soll.
 
Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit im Haupterwerb oder bei definitiver Abreise ins Ausland haben Sie die Möglichkeit, gegen Nachweis, die Barauszahlung zu verlangen. Das entsprechende Antragsformular kann bei uns angefordert werden. Die Barauszahlung ist nur innerhalb eines Jahres nach Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit möglich.
 
Ohne Ihre Mitteilung wird das Freizügigkeitsguthaben unaufgefordert an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG überwiesen. Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG richtet für Sie ein Freizügigkeitskonto ein.
 
Auffangeinrichtung BVG
Freizügigkeitskonten
Postfach 2861
8036 Zürich

Telefon 041 799 75 75
 
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